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Genehmigungen

Für verschiedene Gewerbezweige besteht eine besondere Genehmigungspflicht.

Handwerk:
Ein Handwerksunternehmen darf nur führen, wer eine Meisterprüfung abgelegt hat. Der selbständige Betrieb eines Handwerks ist zudem nur Personen gestattet, die bei der örtlich zuständigen Handwerkskammer in die Handwerksrolle eingetragen sind. Handwerksrollenpflichtig sind alle wesentlichen, den Kernbereich eines Handwerks ausmachenden Tätigkeiten.

Ausnahmen:
Ausgenommen davon sind so genannte "handwerksähnliche" Berufe. Fragen Sie im Zweifelsfall Ihre Handwerkskammer oder die zuständige Behörde Ihres Bundeslandes, ob Ihr neues Unternehmen in die Handwerksrolle einzutragen ist oder nicht.

Industrie:
Anlagen mit besonderen Umwelteinflüssen müssen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt werden.

Einzelhandel:
Für verschiedene Handelsbereiche sind besondere Sachkundenachweise notwendig (Milch, Arzneimittel usw.).

Gaststätten und Hotels:
Erforderlich ist eine Erlaubnis, die Sie nach einer (eintägigen) Unterweisung bei der zuständigen IHK vom Gewerbeamt erhalten.

 

Bewachungsgewerbe:
Voraussetzung für die vom Gewerbeamt zu erteilende Erlaubnis sind persönliche Zuverlässigkeit, erforderliche Mittel oder Sicherheiten und eine 40-stündige Unterrichtung durch die IHK.

Verkehrsgewerbe:
Die geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen, Mietwagen und Taxen ist genehmigungspflichtig. Die Konzessionen erteilt das zuständige Gewerbeamt bzw. das Regierungspräsidium.

Reisegewerbe:
Dazu zählen Gewerbetreibende, die keine feste Betriebsstätte haben. Eine erforderliche Reisegewerbekarte stellt das zuständige Gewerbeamt aus.

Freiberufler:
Wer zu den "geregelten" Freien Berufen zählt (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte oder Steuerberater), braucht bestimmte Zulassungen, um sich selbständig zu machen. Bei den "ungeregelten" Freien Berufen (z. B. Künstler, Schriftsteller, Wissenschaftler) bedarf es keiner besonderen Genehmigung.

Für eine Reihe weiterer Gewerbezweige ist ebenfalls eine besonde Erlaubnis erforderlich (z. B. Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Zuverlässigkeit durch das Gewerbeamt):
  • Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit, Veranstaltungen von anderen Spielen mit Gewinnmöglichkeit, Spielhallen
  • Immobilienmakler, Anlagevermittler, Bauträger und Baubetreuer
  • Versteigerer
  • Pfandvermittler und Pfandverleiher
  • Fahrschulen
  • Güterkraftverkehr usw.
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