Zahl der Mitarbeiter (Schwellen-wert)
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Arbeitsrecht, Betriebs-verfassungsgesetz, Kündigungs-schutzgesetz, andere Rechtsquellen
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Arbeitschutzrecht, Arbeitsstättenverordnung, Arbeitssicherheitsgesetz, Schwerbehindertengesetz
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ab 1 Mitarbeiter
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Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung (zum Beispiel Feinmechanik und Elektrotechnik); je nach Berufsgenossenschaft gibt es unterschiedliche Schwellenwerte (Arbeitssicherheitsgesetz).
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ab 5 Mitarbeiter
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Wahl eines Betriebsrats (1 Person) in Betrieben mit bis zu 50 Mitarbeitern ist vereinfacht möglich; die Kosten des Betriebsrats sind vom Arbeitgeber zu tragen
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ab 6 Mitarbeiter
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Kündigungsschutzgesetz wird wirksam (Teilzeitkräfte zählen anteilig; bei mehr als 21 Stunden wöchentlich beispielsweise mit 0,5).
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Für die Mitarbeiter sind nach Geschlecht getrennt Toilettenräume (Arbeitsstättenverordnung) zur Verfügung zu stellen.
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ab 11 Mitarbeiter
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- Einrichtung eines leicht erreichbaren Pausenraums durch den Arbeitgeber (Arbeitsstättenverordnung)
- Gemäß Arbeitsschutzgesetz ist eine Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber zu erstellen.
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ab 16 Mitarbeiter
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- Anspruch eines jeden Mitarbeiters auf einen Teilzeitarbeitsplatz, (Teilzeitkräfte werden, anders als im Kündigungsschutzgesetz bei der 16er Grenze, als volle Arbeitskräfte mitgezählt, Auszubildende zählen nicht mit).
- Ebenso haben Väter und Mütter im Erziehungsurlaub einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeltarbeit.
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ab 20 Mitarbeiter
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Möglichkeit zur Teilnahme am Lohnausgleichsverfahren (Lohnfortzahlung, Mutterschutz) der Krankenkassen entfällt.
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Beschäftigungspflicht für 1 Schwerbehinderten, sonst monatliche Ausgleichsabgabe von 100 Euro.
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ab 21 Mitarbeiter
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- Sofern ein Betriebsrat besteht, so hat dieser 3 Mitglieder .
- Zustimmung des Betriebsrats bei Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung, Versetzung.
- Beratung bei Betriebsänderungen, Interessenausgleich und Sozialplan.
- Mündliche Unterrichtung der Belegschaft über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Unternehmens mindestens einmal im Kalendervierteljahr nach Abstimmung mit dem Betriebsrat.
- Verpflichtung des Arbeitsgeber zur Anzeige beim Entlassung von mehr als fünf Arbeitsnehmern.
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- Mindestens ein Sicherheitsbeauftragter (unter Mitwirkung des Betriebsrats) ist zu bestellen.
- Arbeitgeber, Betriebsrat und eine Fachkraft für Arbeitssicherheit sowie ein Sicherheitsbeauftragter haben einen Arbeitsschutzausschuss in Betrieben, in denen Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitsicherheit bestellt sind einzurichten; (je nach Berufsgenossenschaft unterschiedliche Schwellenwerte).
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ab 40 Mitarbeiter
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Beschäftigungspflicht für 2 Schwerbehinderte sonst monatlich Ausgleichsabgabe in Höhe von 350 Euro, falls kein Schwerbehinderter beschäftigt wird. Bei der Beschäftigung nur eines Schwerbehinderten: 100 Euro.
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ab 51 Mitarbeiter
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Betriebsrat: 5 Mitglieder
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ab 60 Mitarbeiter
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- Pflicht des Arbeitsgebers, bei Entlassung von 10 Prozent oder mehr als 25 Arbeitsnehmern dies dem zuständigen Arbeitsamt mitzuteilen (Kündigungsschutzgesetz).
- Sozialplan erzwingbar, wenn 20 Prozent oder mindestens 37 Arbeitnehmer betriebsbedingt entlassen werden sollen.
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Beschäftigungspflicht für 3 Schwerbehinderte (Kein Schwerbehinderter beschäftigt: 750 Euro monatliche Ausgleichsabgabe; 1 Schwerbehinderter beschäftigt = 500 Euro; = 100 Euro).
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ab 67 Mitarbeiter
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Beschäftigungspflicht für 3 Schwerbehinderte ( 0 Schwerbehinderter beschäftigt : 750 Euro; 1=500 Euro; 2 =175 Euro).
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ab 70 Mitarbeiter
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Beschäftigungspflicht für 4 Schwerbehinderte ( 0= 1000 Euro; 1=750 Euro; 2 =350 Euro; 1=100 Euro).
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ab 90 Mitarbeiter
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Beschäftigungspflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =525 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;).
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ab 101 Mitarbeiter
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- Betriebsrat: 7 Mitglieder
- Bildung eines Wirtschaftsausschusses zwingend vorgeschrieben. Der Arbeitgeber muss ihn rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen unterrichten.
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- Sanitätsraum bei besonderen Unfallgefahren (Arbeitsstättenverordnung)
- Beschäftigungspflicht für 5 Schwerbehinderte ( 0= 1250 Euro; 1=1000 Euro; 2 =750 Euro; 3= 200 Euro; 4= 100 Euro;).
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ab 200 Mitarbeiter
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1 Betriebsrat muss auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden.
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ab 201 Mitarbeiter
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Betriebsrat: 9 Mitglieder.
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ab 401 Mitarbeiter
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Betriebsrat: 11 Mitglieder.
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ab 501 Mitarbeiter
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2 Betriebsräte müssen auf Kosten des Arbeitsgebers ganz von der Arbeit freigestellt werden.
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ab 701 Mitarbeiter
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Betriebsrat: 13 Mitglieder.
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ab 901
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3 freigestellte Betriebsräte.
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ab 1001 Mitarbeiter
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Betriebsrat: 15 Mitglieder.
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