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Vertragsgestaltung

Verbindlichkeit

Geschlossene Verträge müssen eingehalten werden. Besonderes Augenmerk ist daher auf die Vertragsverhandlungen zu legen: Jeder Vertragspartner ist selbst dafür verantwortlich, dass er die eingegangenen Verpflichtungen erfüllen kann.

Gültigkeit

Grundsätzlich können Verträge mündlich abgeschlossen werden. Das gilt z.B. für Dinge des täglichen Gebrauchs wie beim Kauf von Büromaterialien oder Lebensmittel, aber auch für Arbeitsverträge oder Dienstleistungsverträge. Andere Verträge wie beispielsweise Bürgschaftserklärungen, Grundstücksverträge oder Abzahlungsverträge müssen schriftlich abgefasst werden. Grundstücksübereignungen und Belastungen von Grundstücken wie z. B. durch Hypotheken sowie Nachlassverträge müssen außerdem notariell beurkundet werden. Das gilt auch für gesellschaftsrechtliche Verträge einer GmbH. Welche Verträge welcher Form bedürfen, ist in verbindlichen Übersichten festgelegt und kann bei Rechtsanwälten erfragt werden.

Schriftlicher Vertrag

Unabhängig von der vorgeschriebenen Form: Verträge sollten grundsätzlich schriftlich abgeschlossen werden, auch wenn die Schriftform per Gesetz nicht vorgeschrieben ist. So können Missverständnisse vermieden und die getroffenen Vereinbarungen dokumentiert und jederzeit nachgewiesen werden.

 

Ein Vertrag sollte folgende Fragen beantworten:
  • Wer sind die Vertragsparteien?
  • Was soll im Vertrag geregelt werden?
  • Wie ist die Laufzeit des Vertrages?
  • Wie sind die Kündigungsfristen?
  • Wie sind die Zahlungs- und Lieferbedingungen?
  • Was geschieht, wenn die Vertragsbedingungen nicht eingehalten werden?

Handelsgebräuche und Gepflogenheiten

Jungunternehmer, die am Markt auftreten, dürfen sich nicht mehr wie unwissende Verbraucher (die oftmals durch Verbraucherschutzbestimmungen geschützt sind) verhalten. Sie müssen vielmehr die einschlägigen Handelsgebräuche und Gepflogenheiten der Branche beachten. So entspricht es z. B. kaufmännischen Gepflogenheiten, mündliche Absprachen schriftlich zu bestätigen. Dies wäre z. B. der Fall, wenn ein Produkt verabredungsgemäß ohne Transportkosten geliefert werden soll. Der Auftragnehmer schickt dem Auftraggeber ein Auftragsbestätigungsschreiben, in dem diese Kosten nun doch gesondert ausgewiesen sind. Der Empfänger muss auch die Transportkosten übernehmen, wenn er diesem Schreiben nicht unverzüglich widerspricht. Schweigen gilt hier als Zustimmung.

Achtung der Empfänger kann bestreiten, diese Auftragsbestätigung erhalten zu haben. Wer nachweisen will, dass er sie tatsächlich geschickt hat, sollte dies also unbedingt per Post tun (am Besten per Einschreiben). Der Versand per E-Mail ist nur mit Verschlüsselung nachweisbar, per Fax überhaupt nicht (Sendebestätigungen werden nicht als Nachweis anerkannt).

Gesetzliche Regelungen

Zahlreiche gesetzliche Regelungen des Handelsgesetzbuches verschärfen zusätzlich die rechtlichen Beziehungen zwischen Kaufleuten. Wer eine mangelhafte Ware reklamieren will, muss dies unverzüglich tun: bei verderblichen Waren, z. B. Orangen, innerhalb kürzester, bei komplizierten Maschinen z. B. etwas längere Frist. Andernfalls verfällt sein Anspruch auf Ausgleich oder Ersatz.

Sprache

Auch bestimmte Begriffe, wie Gewährleistung, Haftungsausschluss und Eigentumsvorbehalt sollten jungen Unternehmern geläufig sein. Eine falsche Verwendung oder Einordnung dieser Begriffe kann aufgrund der damit verbundenen weitreichenden Folgen schon frühzeitig das Aus bedeuten.

Handel im Internet

Generell gilt: Beim "electronic commerce" ist aufgrund der noch herrschenden Unerfahrenheit aller Beteiligten und der rechtlichen Unsicherheit äußerste Vorsicht geboten. Noch ist nicht immer eindeutig geklärt, ob Verträge, die schriftlich abgeschlossen werden müssen, gültig sind, wenn sie per Internet-Text fixiert werden. Was ist z. B. bei unrichtiger Datenübermittlung? Mit dem im Februar 2001 in Kraft getretenen neuen "Signaturgesetz" soll Rechtssicherheit von "electronic commerce"-Verträgen geschaffen werden. Verschlüsselungstechniken bei der elektronischen Unterschrift sollen Fälschungen verhindern. Der Vertragspartner soll anhand eines Signaturschlüssels genau identifiziert werden können. (Infos: www.bmwi.de/kompetenz.html)

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