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Vertragsarten (Auswahl)
Kaufverträge
Als Besonderheit im Kaufrecht existieren besondere "Gewährleistungspflichten" des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Der Verkäufer haftet dem Käufer dafür, dass die Ware mängelfrei ist und diese die zugesicherten Eigenschaften hat. Liegt ein "Sachmangel" vor, ist der Wein z. B. gepanscht, das Bild gefälscht, läuft eine Maschine nicht, so hat der Käufer folgende Rechte:
- "Wandlung", d.h. Rückgängigmachung des Kaufes;
- "Minderung" , d.h. Herabsetzung des Kaufpreises;
- Lieferung einer mangelfreien Sache;
- Schadenersatz wegen Nichterfüllung, wenn eine zugesicherte Eigenschaft bereits bei Kaufabschluss fehlt oder der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.
Mietvertrag
Häufig kommt es besonders in "Geschäftsraummietverträgen" vor, dass diese für einen befristeten Zeitraum von drei, fünf oder mehr Jahren abgeschlossen werden. In dieser Zeit ist eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses ausgeschlossen, so dass das Mietverhältnis grundsätzlich bis zum Ablauf der Befristung aufrecht erhalten werden muss. Bei unangemessen langen Bindungsfristen und vor allem bei Nebenabreden kann man auch hier die Sittenwidrigkeit der Verträge prüfen. So wurde der Mietvertrag zwischen einem Einzelhändler-Ehepaar als Mieter und einem Kaufmann für nichtig erklärt, weil der Kaufmann als Vermieter einem Großhändler das Recht verschafft hatte, die Mieter ausschließlich zu beliefern und deren Geschäftsunterlagen einzusehen.
Die Stellung eines Ersatzmieters führt - entgegen einer weit verbreiteten landläufigen Meinung - nicht automatisch dazu, dass ein Mieter aus dem Mietvertrag aussteigen kann. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, den Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen und einen Nachmieter zu akzeptieren. Ob und wie ein Mietvertrag vorzeitig beendet werden kann, ist bei geschäftlichen Mietverträgen noch wichtiger als bei privaten Wohnmietverträgen. Umstände wie eine Vergrößerung oder Verkleinerung des Unternehmens sowie Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sind Gegebenheiten, die Unternehmer unbedingt schon bei Mietbeginn mit kalkulieren müssen. Eine vorzeitige Vertragsauflösung ist nämlich nur dann möglich, wenn ansonsten die Existenz des Unternehmens tatsächlich gefährdet ist und die geänderten Rahmenbedingungen nicht vorhersehbar waren. Dies war bei einer Gaststätte der Fall, die gravierende Umsatzeinbußen hinnehmen musste, bedingt durch die unvorhergesehene Einrichtung einer verkehrsberuhigten Zone. Bei der Anmietung von Geschäftsräumen sollte versucht werden, sich im Mietvertrag die Berechtigung zur Untervermietung einräumen zu lassen. Es besteht dann die Möglichkeit, einen Teil oder auch die ganzen Mieträume weiter zu vermieten, wenn die Geschäfte schlechter gehen sollten.
Werkvertrag
Hier verpflichtet sich der Unternehmer, eine Leistung gegen eine festgelegte Bezahlung zu erbringen. Dies ist z. B. der Fall, wenn ein Bauunternehmen ein Haus baut, ein Schreiner einen Schrank herstellt oder eine Softwarefirma eine bestimmte Software für ein Unternehmen erarbeitet und entwickelt. In der Praxis kommt es häufig zum Streit darüber, ob das geschaffene Werk ordnungsgemäß erstellt ist und die vereinbarten Eigenschaften hat. Wenn nicht, so ist der "Werksunternehmer" verpflichtet, auf seine Kosten Nachbesserungen vorzunehmen, es sei denn, der Aufwand hierfür steht in einem Missverhältnis zum Gesamtwerk. Der Auftraggeber kann folgende Forderungen stellen: Nachbesserung durch den Auftragnehmer und "Zurückbehaltungsrecht" hinsichtlich eines Teils des Werklohnes, bis die Nachbesserung durchgeführt ist; Eigennachbesserung durch den Auftraggeber, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat; Nachbesserung durch Drittunternehmer, für die der Auftragnehmer die Kosten zu tragen hat; Minderung (Herabsetzung) der Vergütung, wenn nicht nachgebessert worden ist; Rückgängigmachung des Vertrages; Schadenersatz wegen Nichterfüllung.
Arbeitsverträge
Der junge Unternehmer ist als Arbeitgeber grundsätzlich frei in seiner Entscheidung, mit wem und unter welchen Bedingungen er einen Arbeitsvertrag abschließt. Allerdings muss er bestehende Tarifverträge beachten. Tarifverträge gelten für Arbeitnehmer, die Mitglieder einer tarifschließenden Gewerkschaft sind; für Arbeitgeber, deren Arbeitgeberverband Tarifverträge vereinbart hat; für Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die nicht den tarifschließenden Verbänden angehören, für die aber Tarifverträge gelten, die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung für allgemein-verbindlich erklärt worden sind. Der zukünftige Arbeitgeber sollte sich also unbedingt informieren, inwieweit es für seinen Betrieb bzw. seine Branche einen für verbindlich erklärten Tarifvertrag gibt. Tarifverträge legen in der Regel Mindestvoraussetzungen für die Einstellung und Arbeitsverträge von Mitarbeitern fest. Das bedeutet: Der zukünftige Arbeitgeber darf diese Vertragsbedingungen nicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers ändern. Zu Gunsten des Arbeitnehmers ist dies jedoch jederzeit möglich. Die allgemeinverbindlichen Tarifverträge können im Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung unter der Internet-Adresse www.bma. bund.de. abgerufen werden. Folgende Ausnahmen von der Vertragsfreiheit sind z. B. bei Arbeitsverträgen zu beachten:
- Arbeitgeber mit mehr als 16 Arbeitsplätzen sind verpflichtet, auf wenigstens 6 % dieser Arbeitsplätze Schwerbehinderte (mind. 50 %ige Behinderung) zu beschäftigen. Alternative: eine Ausgleichsabgabe von 100,-- € je Monat und unbesetzten Arbeitsplatz.
- Ausländische Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich nur mit Erlaubnis des zuständigen Arbeitsamtes eingestellt und beschäftigt werden.
Grundsätzlich werden Arbeitsverträge auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Ausnahme: Zeitarbeitsverträge. Die Dauer eines befristeten Arbeitsverhältnisses kann durch einen Termin (Vorbereitung einer bestimmten Veranstaltung) oder durch den Zweck der Arbeitsleistung bestimmt werden. Das befristete Arbeitsverhältnis endet automatisch, ohne dass es einer Kündigung durch den Arbeitnehmer oder Arbeitgeber bedarf. Der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages über die Dauer von sechs Monaten hinaus muss begründet werden.
- Als sachliche Gründe gelten insbesondere
- eine längere Probezeit;
- die Erledigung einer bestimmten Arbeitsaufgabe, die von Anfang an zeitlich begrenzt ist;
- die Erledigung einer vorübergehenden zusätzlichen Arbeit, wenn zu erwarten ist, dass für eine Beschäftigung über das vorgesehene Vertragsende hinaus kein Bedarf besteht;
- die Aushilfe oder Vertretung.
Wird ein befristetes Arbeitsverhältnis über das vereinbarte Ende hinaus fortgesetzt, entsteht ein unbefristeter Arbeitsvertrag.
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