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Rechtsformen

Die Wahl einer Rechtsform hat finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Sie sollten daher auf jeden Fall Ihren Steuerberater und Anwalt in die Entscheidung mit einbeziehen. Darüber hinaus gibt es aber auch persönliche Gründe. Für den einen Gründer mag das Image einer Rechtsform wichtig sein, für den anderen die mit der Rechtsform verbundenen Kosten. Klar ist: Es gibt weder die optimale Rechtsform, noch die Rechtsform auf Dauer, denn mit der Entwicklung des Unternehmens ändern sich auch die Ansprüche an dessen Rechtsform.

Wie viel Einfluss wollen Sie in Ihrem Unternehmen haben? Welches Haftungsrisiko wollen Sie auf sich nehmen? Entscheiden Sie, welche Form Ihre geschäftlichen, steuerlichen und rechtlichen Anforderungen erfüllt. Erledigen Sie alle notwendigen Formalitäten!

Bedenken Sie die Anforderungen von Behörden, Kammern, Berufsverbänden etc. Erkundigen Sie sich, für welche Vorhaben besondere Voraussetzungen und Nachweise, behördliche Zulassungen oder Genehmigungen erforderlich sind.

 

Sorgen Sie für das Finanzamt vor!

Stellen Sie sich von Anfang an auf neue Pflichten gegenüber dem Finanzamt ein.Denken Sie an Ihre Sicherheit! Kümmern Sie sich um ausreichende Versicherungen für Ihr Unternehmen, aber auch für Ihre Familie.

Welche Überlegungen stehen nun am Anfang ?

a) Einzelunternehmen und Gesellschaft
Da ist zunächst die Frage, ob das unternehmerische Wagnis allein oder gemeinsam mit anderen, d.h. in Form einer Gesellschaft übernommen werden soll. Der "Einzelkaufmann" ist - abgesehen von den wettbewerblichen Vorgaben des Marktes und den Anforderungen der Rechtsordnung - "sein eigener Herr". Er bestimmt die Geschicke des Unternehmens; ihm gebührt der Erfolg; er trägt die mit der Geschäftstätigkeit verbundenen Risiken. Wer sein Unternehmen "in Gesellschaft" betreibt, muß zwangsläufig Einfluß und Gewinn mit den Mitgesellschafter teilen, genießt jedoch deutliche Vorteile bei der Beschaffung der notwendigen Ressourcen durch die Arbeits- und Kapitalleistungen seiner Partner.

b) Persönliche oder beschränkte Haftung
Von erheblicher Bedeutung ist die Frage, wer für die Unternehmensverbindlichkeiten einstehen muß - und dies gleich in zweifacher Hinsicht. So begründet die persönliche Haftung die Gefahr, daß berufliche Rückschläge gleichzeitig die private Existenz des Unternehmers und seiner Familie bedrohen. Andererseits erleichtert die Übernahme des persönlichen Risikos die Beschaffung von Fremdkapital und damit die Kreditaufnahme. Einzelkaufleute und Personengesellschaften (oHG, KG), bei denen die Beteiligten auch mit ihrem Privatvermögen für die Geschäftsverbindlichkeiten einstehen, haben aus Sicht der Kreditgeber einen deutlichen "Seriositätsvorsprung" - insbesondere gegenüber der GmbH. Darüber hinaus sind Personengesellschaften einfacher und preiswerter zu gründen. Weder bedarf der Gesellschaftsvertrag der notariellen Beurkundung, noch ist es erforderlich, daß bei der Gründung ein bestimmter Haftungsfonds aufgebracht wird. Im übrigen hängt die Haftungsfrage nicht notwendig mit dem unter a) erörterten Aspekt zusammen, ob das Unternehmen in Gesellschaft oder alleine betrieben wird. Zwar haftet der Einzelkaufmann unbeschränkt mit seinem Privatvermögen, doch besteht auch für den "Alleinunternehmer" die Möglichkeit, mit Hilfe einer "Einmann-GmbH" sein Risiko zu begrenzen.

c) Eigenfinanzierung oder Fremdfinanzierung
Wie bereits erwähnt, hat die Rechtsform entscheidenden Einfluß auf die Beschaffung von Fremdkapital. Gleichzeitig "relativiert" die Kreditaufnahme die Bedeutung gesellschaftsrechtlicher Haftungsschranken. So wird vor allem die GmbH häufig nur dann als kreditfähig angesehen, wenn die Gesellschafter und/oder der Geschäftsführer persönlich für die Rückzahlung der in Anspruch genommenen Darlehen bürgen. Die Bereitstellung von Eigenkapital erfolgt grundsätzlich durch die Aufnahme von Gesellschaftern. Dabei gilt es zwischen solchen Gesellschaftern zu unterscheiden, die verantwortlich an der Leitung des Unternehmens mitwirken (Mitunternehmer) und denjenigen Investoren, die sich auf ihre Funktion als Kapitalgeber beschränken. Vor allem die Kommanditgesellschaft (KG) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erlauben die Eigenkapitalbeschaffung über den Beteiligungsmarkt. Andererseits ist der Einfluß von Kommanditisten und Aktionären im Vergleich zur Stellung sonstiger Gesellschafter eng beschränkt. Sie sind grundsätzlich von der unmittelbaren Gestaltung unternehmerischer Entscheidungen ausgeschlossen.

d) Gestaltungsfreiheit und Formstrenge
Unternehmerische Zielsetzung und rechtliche Gestaltung bedürfen einer engen Verzahnung. Entscheidend ist somit die Frage, ob und inwieweit die gewählte Rechtsform an der Funktion des Unternehmens und den individuellen Bedürfnissen der Beteiligten ausgerichtet werden kann. So bieten die Personengesellschaften (oHG, KG und GbR) aber auch die GmbH, was die Ausgestaltung der Beziehung zwischen den Gesellschaftern betrifft, erhebliche Gestaltungsräume. Demgegenüber sind die Aktiengesellschaft sowie die eingetragene Genossenschaft (e.G.) durch eine Vielzahl zwingender Vorschriften bestimmt und nur in beschränktem Umfang anpassungsfähig.

e) Geschäftsführung und Vertretung
Rechtsformspezifische Besonderheiten ergeben sich darüber hinaus bei der Leitung der Gesellschaft nach innen (Geschäftsführung) sowie der rechtsgeschäftlichen Vertretung des Unternehmens gegenüber Dritten. So gilt bei den Personengesellschaften aber auch hinsichtlich der Genossenschaft durchgängig der Grundsatz der "Selbstorganschaft". Geschäftsführer (Vorstand) der Gesellschaft kann somit nur ein Gesellschafter (Genosse) sein. Zwar ist es ohne weiteres möglich, Arbeitnehmern Handlungsvollmacht (§ 54 HGB) oder Prokura (§§ 48 ff HGB) zu erteilen, doch muß die Leitung des Unternehmens stets in der Hand eines Gesellschafters liegen. Demgegenüber kommen als Vorstandsmitglieder einer AG sowie Geschäftsführer einer GmbH auch angestellte Manager in Betracht.

f) Buchführung und Bilanzierung
Art und Umfang der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht werden entscheidend durch die Rechtsform des Unternehmens bestimmt. So sind die Kapitalgesellschaften (GmbH und AG) und die Genossenschaften als "Formkaufleute" stets verpflichtet, in kaufmännische Weise Bücher zu führen (doppelte Buchführung) und am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluß zu erstellen sowie diesen zum Handels- oder Genossenschaftsregister einzureichen. Dort kann er durch jedermann eingesehen werden. Bei größeren Gesellschaften bedarf die Rechnungslegung zudem der Prüfung durch unabhängige Abschlußprüfer sowie der Bekanntmachung in den Gesellschaftsblättern. Demgegenüber besteht bei Einzelkaufleuten und Personengesellschaften keine "Publizitätspflicht". Zudem ist die Rechnungslegung deutlich vereinfacht. Minderkaufleute sowie Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind von den strengen Buchführungsregelungen des Handelsrechts entbunden (vgl. unten). Hier genügt regelmäßig eine einfache "Überschußrechnung" für steuerliche Zwecke soweit nicht ein bestimmter Umfang der Geschäftstätigkeit überschritten wird.

g) Besteuerung
Eine enge Wechselbeziehung besteht zwischen der gewählten Rechtsform und der Besteuerung von Gesellschaft und Gesellschafter. So unterliegen AG, GmbH und e.G. als "juristische Personen" hinsichtlich ihres Gewinns der Körperschaftssteuer. Wird der Gewinn an die Gesellschafter ausgekehrt, so haben diese die erhaltenen Beträge als "Einkünfte aus Kapitalvermögen" zu versteuern (Doppelbesteuerung). Demgegenüber sind die Personengesellschaften GbR, oHG und KG keine eigenständigen "Steuerrechtssubjekte". Ihr Gewinn wird vielmehr - entsprechend der Regelung des Gesellschaftsvertrags - den Gesellschaftern als "Mitunternehmern" zugerechnet und unterliegt bei diesen der Einkommensteuer. Allerdings sind diese Unterschiede eher formaler Natur: So findet bei den "juristischen Personen" eine Anrechnung der von der Gesellschaft entrichteten Körperschaftssteuer auf die Einkommensteuer der Gesellschafter statt. Lediglich bei der Vermögenssteuer verbleibt es bei der Doppelbelastung von Gesellschaft und Gesellschafter. Andererseits ermöglicht es beispielsweise die Rechtsform der GmbH, die Bezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ebenso wie Pensionsrückstellungen bei der Gewinnermittlung der Gesellschaft steuermindernd zu berücksichtigen. Bei den Personengesellschaften scheidet dies aus, da sie - wie dargestellt - keiner eigenständigen Besteuerung unterliegen. Insgesamt hängt die Wahl der "steueroptimalen" Rechtsform entscheidend von den persönlichen Verhältnissen der Gesellschafter und der gewählten vertraglichen Gestaltung ab. Hier bedarf es einer am Einzelfall orientierten eingehenden Beratung.

 

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