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Investitionszulage
Die Investitionszulage wird für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens (z.B. Maschinen) und neue, unbewegliche Wirtschaftsgüter (z.B. Betriebsgebäude, Mietwohnungsgebäude) gewährt. Berücksichtigt werden Investitionen, die in den Jahren 1999 bis 2004 getätigt werden.
Gefördert werden Investitionen (in den neuen Ländern) des Verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks, von produktionsnahen Dienstleistungen, kleinflächiger innerstädtischer Handel, Mietwohnungsneubau, Sanierung von Wohngebäuden.
Im einzelnen gibt es folgende Zulagen (%-Anteile der Investitionssummen):
- 12,5 % (für kleine und mittlere Unternehmen 25 %) für neue bewegliche Anlagegüter im Verarbeitenden Gewerbe und bei bestimmten produktionsnahen Dienstleistungen
- 12,5 % für bewegliche Anlagegüter von kleinen und mittleren Betrieben des Handwerks (außerhalb des Verarbeitenden Gewerbes) und des innerstädtischen Groß- und Einzelhandels
- 10 % für neue eigengenutzte Betriebsgebäude im Verarbeitenden Gewerbe, bei bestimmten produktionsnahen Dienstleistungen sowie des Handwerks und des innerstädtischen Groß- und Einzelhandels
- 12,5 % für Mietwohnungsneubauten im innerörtlichen Bereich, begrenzt auf 2000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche
- 15 % für die Sanierung von Mietwohngebäuden, die bis Ende 1990 fertiggestellt worden sind, begrenzt auf 600 € nachträgliche Herstellungskosten pro Quadratmeter Wohnfläche
- 15 % bei selbstgenutztem Wohneigentum, begrenzt auf 20.000 € der Aufwendungen für Herstellungs- und Erhaltungsarbeiten. Diese Höchstbemessungsgrundlage wird jedoch um die Summe reduziert, die als Sonderausgabenabzug nach dem Fördergebietsgesetz in Anspruch genommen worden ist
- Betriebliche Investitionen in Berlin (West) sind in die Förderung einbezogen.
Investitionszulagen sind auch dann möglich, wenn Zuschüsse im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" in Anspruch genommen werden.
Ansprechpartner sind die örtlichen Finanzämter. Anträge müssen hier spätestens bis zum 30. September des Kalenderjahres abgegeben werden, das dem Jahr folgt, in dem die zu fördernden Investitionen bezahlt oder angezahlt wurden oder die Herstellungskosten entstanden sind. Fragen Sie Ihren Steuerberater.
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